Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Geschäftsbedingungen

Stand Juli 2016

§ 1 Geltungsbereich                                                                                                                                        

1. Die nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Unland International GmbH (nachstehend: Verkäufer) mit Kunden (nachstehend: Käufer). Sie gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Liefer- und Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsgegenstand                                                                                                                                        

1. Geliefert werden Gardinen, Dekorationsstoffe, Möbelstoffe, innenliegende Sonnenschutzprodukte und Zubehör für Heimtextilien. Bei den Waren können handelsübliche oder geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Design auftreten. Wegen des ungleichen Ausfalles der Rohstoffe lassen sich geringfügige Abweichungen im Rohton, Bleichton oder in der Qualität nicht vermeiden, so dass ein geringer ungleichmäßiger Farbausfall der Ware auftreten kann. Die vorstehend beschriebenen geringfügigen Abweichungen sind zu tolerieren, sofern diese den Ausfall der hergestellten Ware nicht erheblich beeinträchtigen.

2. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit. Soweit nichts anderes vereinbart ist und es dem Käufer zumutbar ist, ist der Verkäufer zu Teilleistungen berechtigt.

3. Gegenüber der Auftragsmenge ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5 % zulässig, wenn dieses wegen der Beschaffenheit der Ware oder der jeweiligen Lieferungseinheit erforderlich ist und dem Käufer zumutbar ist.

§ 3 Preise                                                                                                                                                                  

1. Die Angebote des Verkäufers  sind in Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeit stets freibleibend. Maßgebend sind allein die vertraglich vereinbarten Preise.

2. Die Preise schließen Verpackung, Versand, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.

§ 4 Zahlungen                                                                                                                                                          

1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Rechnungen sind zahlbar:
Innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 3 % Skonto.
Ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto.
Ab dem 31. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB ein.

3. Überschreitet der Käufer ein vereinbartes Zahlungsziel, so werden alle Forderungen des Verkäufers sofort fällig, auch wenn die Zahlungsziele noch nicht überschritten sind. Für zukünftige Forderungen entfällt die Gewährung eines Zahlungszieles.

4. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

5. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.

§ 5  Zahlung nach Fälligkeit
Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.

1. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z.B. drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von diesen Lieferverträgen zurücktreten. Im Übrigen gilt § 321 BGB. § 119 InsO bleibt unberührt.

6 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des Käufers auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt                                                                                                                                        

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.
b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
c) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
e) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen  nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die

Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.

5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

6. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

7. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

9. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.

§ 8 Mustermaterial / Verkaufsunterlagen

Muster, Musterpräsenter und Shopsysteme werden dem Käufer gegen Kostenbeteiligung überlassen
und bleiben unser Eigentum. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind diese vollständig und in
einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Es erfolgt nach Rückgabe keine Erstattung der Kostenbeteiligung.

§ 9 Gefahrübergang

1. Die Lieferungen erfolgen ab Fabrik. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Käufer, Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, spätestens jedoch beim Verlassen der Fabrik auf den Käufer über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

2. Der Versand geschieht auf Gefahr, Rechnung und im Namen des Käufers. Falls nichts anderes vereinbart ist, wählt der Verkäufer die Art des Versandes und des Versandweges. Für Fehler bei der Verpackung der Ware bei ihrem Versand, bei der Auswahl des Transportmittels und des Transportweges haftet der Verkäufer nur, wenn ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 10 Frist für Lieferung / Höhere Gewalt

1. Alle Angaben von Lieferzeiten in  Angeboten des Verkäufers  sind annähernd und nicht verbindlich.

2. Höhere Gewalt, insbesondere Wetterkatastrophen, Hagel-, Frost-, Dürreschäden, Aufruhr, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Rohstoffverknappung, Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung und unverschuldete Betriebsstörungen verlängern um ihre Dauer ohne weiteres eine vereinbarte Lieferfrist. Wird durch eine derartige Lieferbehinderung oder –erschwerung eine vereinbarte Lieferfrist um mehr als 3 Monate überschritten, so können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

3. Kommt der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer neben der Lieferung Ersatz eines durch die Ver-zögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Soweit der Verkäufer die fällige Leistung nicht erbringt, kann der Käufer schriftlich eine angemessene Frist zur Vornahme der Lieferung setzen. Lässt der Verkäufer diese Frist fruchtlos verstreichen, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz statt Leistung. Die Fristsetzung kann unter den Voraussetzungen des § 281 Abs. 2 BGB (ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Verkäufers, oder besondere Umstände rechtfertigen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruches) entbehrlich sein. Der Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 30 % des Kaufpreises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

5. Die in den Ziffern 3 und 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung haftet. Für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Verkäufer ebenfalls nach den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang unbeschränkt.

§ 11 Rügepflichten

Offensichtliche Mängel, die Lieferung anderer Sachen oder die Lieferung einer zu geringen Menge hat der Käufer unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.

2. Der Rüge sind Belege, Muster, Packzettel o. Ä. beizufügen. Eine etwaige Weiterverarbeitung ist sofort zu unterbrechen, es sei denn, dass der Verkäufer ausdrücklich seine Zustimmung zur Weiterverarbeitung erteilt hat.

3. Sofern die Ware an einen Verbraucher weiter veräußert wurde und der Verbraucher Sachmängel rügt, so ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Mängelrüge des Verbrauchers zu informieren, damit der Verkäufer Gelegenheit erhält, zeitnah die Begründetheit der Sachmängel zu überprüfen.

§  12 Sachmängel/Mindermengen

Für Sachmängel haftet der Verkäufer wie folgt:

1. Bei Lieferung einer zu geringen Menge ist dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nachlieferung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Anspruch auf Nacherfüllung beinhaltet: Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag, sind nach Wahl des Verkäufers von ihm unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.

2. Falls der Käufer die Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit von einem Verbraucher zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es der in Ziffer 1 genannten Frist zur Nacherfüllung nicht. Die Fristsetzung kann ebenfalls unter den Voraussetzungen der §§281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440 BGB entbehrlich sein. Nach diesen Bestimmungen ist eine Frist unter anderem in folgenden Fällen entbehrlich:

-bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung des Verkäufers
-wenn besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes rechtfertigen
-bei so genannten Fixgeschäften, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439, Abs. 3 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer –unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß den Ziffern 4 und 5 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Das gleiche gilt, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Fristsetzung entbehrlich ist. Sofern es sich um lediglich unerhebliche Mängel handelt, ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Bei unerheblichen Mängeln kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß den Ziffern 4 und 5 dieser Bedingungen – lediglich die Vergütung mindern.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, kann der Käufer Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung wird im Fall einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen, jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern einer in § 13 Ziffer 1 dieser Bedingungen aufgeführten Fälle vorliegt.

5. Sofern wegen Sachmängel andere Schadenersatzansprüche (als Schadenersatz statt Leistung)
begründet sind, haftet der Verkäufer nach der Bestimmung des § 13 dieser Bedingungen.

6. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Soweit die Voraussetzungen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) erfüllt sind, gelten ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen längeren Fristen.

7. Weitergehende oder andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 13 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Scha-denersatzanspruch des Käufers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers und seiner Erfüllungsgehilfen und bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

§ 14 Sonstige Schadenersatzansprüche

1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang

-für alle Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und
-nach dem Produkthaftungsgesetz und
-bei arglistiger Täuschung, insbesondere einem arglistigen Verschweigen von Sachmängeln und
-bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache und
-bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung, auch durch Erfüllungsgehilfen.

2. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Voraussetzungen

-wenn er ausdrücklich oder schlüssig eine qualifizierte Vertrauensstellung im Hinblick auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens übernommen hat und
-wenn und soweit ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung von wesentlich gesetzlichen Grundgedanken unvereinbar abweicht und
-wenn und soweit eine Pflichtverletzung so wesentlich ist, dass durch sie die Erreichung des Zweckes des Schuldverhältnisses gefährdet ist.

In diesen Fällen wird die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

3. Tritt – ohne dass ein Fall der Ziffer 1 und 2 vorliegt – infolge einfacher Fahrlässigkeit ein Schaden auf, der nicht aus Verzug oder Unmöglichkeit begründet ist, werden Schadenersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung und Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht, auf die Interessen, Rechte und Rechtsgüter des Käufers Rücksicht zu nehmen, ausgeschlossen. In diesem Fall haftet der Verkäufer bei geringerer als grober Fahrlässigkeit ebenfalls nicht auf Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Bei einem Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung oder einem Aufwendungsersatz wegen Sachmängeln verbleibt es jedoch bei der Haftung gemäß § 11 Ziffer 4 und 5 dieser Bedingungen.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen  ist der Sitz des Verkäufers.

Gerichtsstand für beide Teile ist Oldenburg (Oldb), und zwar auch für Klagen im  Wechsel- und Urkundsprozess.

§ 16 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

§ 17 Schlussbestimmungen
Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.